AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB  der A&R  Event GmbH

§ 1 Allgemeines

Nachstehende Bedingungen werden Bestandteil aller Verträge, welche zwischen der A&R Event GmbH und ihren Auftraggebern ab geschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen oder diese AGB’s durch neue AGB’s ersetzt werden. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sich die A&R Event GmbH ausdrücklich und schriftlich mit diesen einverstanden erklärt hat.

Nachstehend werden die Auftraggeber VERTRAGSPARTNER und die A&R Event GmbH als AGENTUR bezeichnet.

§ 2 Leistungsumfang

1) Die Agentur vermittelt ihrem Auftraggeber Models/Hostessen/Promotoren für Modeschauen, Werbeaufnahmen, Messebetreuung und ähnliche Veranstaltungs- und Promotionaktionen. Sie übernimmt hierbei ausdrücklich die Vermittlung der Models/Hostessen/Promotoren und fungiert nicht als Veranstalter. Insoweit wird keine Haftung jedweder Art für vertragliche Verpflichtungen oder gesetzliche Haftungstatbestände übernommen.

2) Für die Richtigkeit der von dem Model/Hostess/Promotoren gemachten Angaben und den diesbezüglichen Inhalt Ihrer Erklärung trägt das Model/die Hostess/der Promoter die alleinige Verantwortung. Die Agentur trägt keine Verpflichtung diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Gewährleistung für die von den Models/Hostessen/Promotoren angegebenen Eigenschaften wird ausdrücklich nicht übernommen und erklärt.

3) Die Models/Hostessen/Promotoren werden durch die Agentur entsprechend den vertraglich festgesetzten Auftragsanforderungen ausgewählt und können soweit erforderlich auch kurzfristig, aus wichtigen Gründen auch noch nach Veranstaltungsbeginn, ausgetauscht werden.

4) Zu den zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers zählen alle Sach- und Dienstleistungen, die schriftlich im Vertrag aufgeführt sind. Neben,- oder Sonderabreden sind ohne Schriftform unwirksam.

5) Alle der Durchführung des Auftrages erforderlichen und durch die Agentur angelieferten Gegenstände und Materialien stehen und bleiben im Eigentum der Agentur und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an diese zurückgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind etwaige Lebensmittel und Getränke. Soweit es zu Fehlmengen kommen sollte, werden diese nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände in Höhe der Wiederbeschaffungspreise dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Getränke, soweit diese auf Kommissionsbasis angeliefert wurde, können nur zurückgenommen werden, soweit deren Behältnisse weder angebrochen, beschädigt und deren Inhalt nicht konsumiert wurde.

§ 3 Vertragsschluss

1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit der Agentur kommt erst zustande, soweit der Agentur durch ihren Auftraggeber ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.

2) Soweit sich während des Einsatzes der Models/Hostessen/Promotoren herausstellen sollte, dass weitere, ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen erforderlich werden, ist dies mit der Agentur schriftlich zu vereinbaren. Die Models/Hostessen/Promotoren sind nicht dazu bevollmächtigt, Verträge im Namen der Agentur abzuschließen, zu erweitern, inhaltlich zu ändern oder sonst wie im Namen der Agentur zu handeln.

3) Verträge kommen ausdrücklich nur zwischen dem Auftraggeber und der Agentur zu stande; nicht zwischen dem Auftraggeber und den Models/Hostessen/Promotoren.

§ 4 Abwerbeverbot

1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, kein direktes Vertragsverhältnis mit den Models/Hostessen/Promotoren, welche durch die Agentur vermittelt werden, einzugehen. Die Models/Hostessen/Promotoren dürfen ausdrücklich nicht abgeworben werden, nicht aushilfsweise oder fest angestellt oder an Dritte vermittelt werden.

2) Dies gilt auch nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber für einen Zeitraum von weiteren 24 Monaten.

3) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € pro Zuwiderhandlung und Person zu als Schadensersatz an die Agentur zu zahlen.

§ 5 Lieferzeit und Lieferverpflichtungen

1) Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 2 verbindlich.

2) Die Agentur wird von der Lieferverpflichtung befreit, wenn sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden konnte, z.B. bei höherer Gewalt, Krieg, Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung (auch durch Dritte), behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Epidemien, Busunglück usw., und wenn durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung hierdurch unmöglich wird.

§ 6 Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Rücktritt

1) Sollte zwischen mit dem Auftraggeber und der Agentur eine Anzahlung auf die Auftragssumme vereinbart worden sein, ohne dass bereits der genaue Veranstaltungstermin feststeht, ist die Anzahlung spätestens 7 Tage vor dem zu bestimmenden Veranstaltungszeitpunkt fällig

2) Der Betrag aus Rechnungen der Agentur ist sofort fällig und ohne Skonto oder anderen Abzug nach Erhalt der Rechnung auf eines der angegebenen Konten der Agentur zu zahlen.

3) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig titulierte Forderungen des Auftraggebers.

4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

5) Bei Rücktritt oder Kündigung durch den Auftraggeber, hat dieser die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung/Stornierung angefallenen Kosten zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Beanstandungen

1) Etwaige Beanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich mündlich, fernmündlich, per E-Mail der Agentur oder der für das jeweilige Projekt benannten Projektleitung zur Kenntnis zu geben.

2) Bei Anlieferung von Waren hat der Auftraggeber diese unverzüglich zu prüfen. Mängel an gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen der Agentur muss der Auftraggeber unverzüglich gegenüber der Agentur oder der zuständigen Projektleitung rügen. § 377 HGB gilt sinngemäß.

3) Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gem. Ziffer § 6 Abs1,2 nicht oder nicht fristgerecht nach oder können Mängel der Leistung aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Agentur herleiten.

§ 8 Garantien

Sämtliche Erklärungen, welche durch die Agentur im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegeben werden (z.B. Leistungsbeschreibungen) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie durch die Agentur. Maßgeblich sind ausdrückliche, schriftliche Erklärungen der Agentur über die Übernahme einer Garantie. maßgeblich.

 

§ 9 Änderungen

Jede Art der Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Neben,- oder Sonderabreden sind ohne Schriftform unwirksam.

§ 10 Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Gerichtsstand der Sitz der Agentur; Frankfurt am Main.

§ 11 Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen als auch des Vertrags als solchem unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.